ARAG Verbrauchertipps zu Haustieren

Hundehaare/Katzenhaare/Mietvertrag

– Hundehaare im Mietshaus –
Ein Tier haart – das liegt in der Natur der Dinge. Aber müssen Mitmieter ertragen, dass Hundehaare durch das ganze Treppenhaus fliegen, weil das Herrchen seinen Vierbeiner vor seiner Wohnungstür bürstet? Kaum vorstellbar, aber laut ARAG Experten ein Übel, das hingenommen werden muss. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf ein Gerichtsurteil hin, in dem ein Mieter eine Mietminderung wegen ausgebürsteter Hundehaare im Treppenhaus durchsetzen wollte. Die Haare störten ihn und waren der Gesundheit seiner Tochter wenig zuträglich. Zudem war er der Ansicht, dass es auch problemlos möglich sei, den Hund in der Wohnung zu bürsten. Doch die Richter waren anderer Ansicht. Zwar bedauerten sie die Gesundheitsstörung des Mädchens. Doch für sie war es nicht ersichtlich, dass der Hausfrieden durch die Hundehaare nachhaltig gestört oder der Mietgebrauch dadurch erheblich gemindert sei. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass auch der Vermieter keine Möglichkeit hatte, rechtlich auf den Hundebesitzer einzuwirken, denn die Tierhaltung im Haus war grundsätzlich erlaubt (AG Frankfurt am Main, Az.: 33 C 2792/11). Laut Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 168/12) dürfen Vermieter sowieso nicht generell das Halten von Hunden und Katzen verbieten, sondern nur, wenn die „Störfaktoren“ überwiegen.

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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07610/

– Katzenhaare im Mietshaus –
Klarer Fall: Nachdem ein Urteil Hundehaare im Treppenhaus erlaubt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 33 C 2792/11), muss es bei Katzenhaaren ja ebenso sein. Oder? Keineswegs. Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil, in dem einer Mieterin die Haltung der bereits angeschafften Katze nachträglich untersagt wurde, weil ein Mitmieter, der nebenan wohnte, allergisch auf die Tierhaare reagierte. Doch wo genau liegt der Unterschied zum Hundehaar-Fall? Laut ARAG Experten war die Haltung einer Katze hier nicht erlaubt. Vielmehr war vertraglich vereinbart, dass die Tierhaltung einer Genehmigung durch die Vermieterin bedarf. Dies hatte die Katzenliebhaberin ignoriert, als sie sich einen Stubentiger zulegte. Als nun der asthmatische Mitmieter die Abschaffung des Tieres forderte, zog die Katzenliebhaberin vor Gericht. Und zog den Kürzeren. Auch der Hinweis der Katzenliebhaberin auf andere Mieter, die in einer anderen Etage Haustiere hielten, prallte an den Richtern ab: Es bestehe keine Pflicht der Vermieterin zur Gleichbehandlung aller Mieter. Zudem gab es in den andern Wohnungen keine Allergiker, die sich beschwert hätten (AG Köln, Az.: 219 C 565/87). ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass nach neuer Rechtsprechung (BGH VIII ZR 168/12) Vermieter nicht generell das Halten von Hunden und Katzen verbieten dürfen, sondern nur, wenn die „Störfaktoren“ überwiegen.

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– Hund muss wieder abgeschafft werden –
ARAG Experten weisen Hunde-Fans darauf hin, sich vor der Anschaffung eines Hundes den Mietvertrag genau durchzulesen. Ist die Zustimmung des Vermieters für das Halten eines Vierbeiners in der Wohnung erforderlich, darf man diesen Umstand nicht einfach ignorieren. Ansonsten darf der Vermieter auch nachträglich die Abschaffung des Tieres fordern. Dabei weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Duldung von Kleintieren wie etwa Zierfischen oder -vögeln nicht automatisch eine Erlaubnis für einen Hund in der Wohnung bedeutet. In einem konkreten Fall musste ein Mieter den nicht genehmigten Hund nach einigen Monaten wieder abschaffen. Auch sein Hinweis auf andere Mieter im selben Haus, die Hunde hielten, ließ die Richter kalt. Denn zum einen könne daraus kein genereller Anspruch auf die Haltung von Tieren abgeleitet werden. Zum anderen bestehe auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter. Mit anderen Worten: Der Vermieter darf von Mieter zu Mieter immer wieder neu entscheiden, ob er Tiere akzeptiert oder nicht (Landgericht Köln, Az.: 6 S 269/09). ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass nach neuer Rechtsprechung (BGH VIII ZR 168/12) Vermieter nicht generell das Halten von Hunden und Katzen verbieten dürfen, sondern nur, wenn die „Störfaktoren“ überwiegen.

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