Aschermittwoch- und der Führerschein ist weg !

Fasching , Fastnacht, Karneval – die Zeit des ausgelassenen Feierns mit Alkohol.
Aschermittwoch- und der Führerschein ist weg !

Leider herrscht gerade in dieser Zeit auch wieder Hochkonjunktur bei der Polizei.
Nach Einschätzung des des Automobilclubs Kraftfahr – Schutz verlieren auch dieses Jahr wieder einige tausend Promillesünder ihre Fahrerlaubnis.

Nach aktuellen Schätzungen verfügen in der Bundesrepublik Deutschland etwa 5% der Bevölkerung über Erfahrungen mit der Teilnahme am Straßenverkehr unter juristisch relevantem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Anonyme Befragungen zur Dunkelziffer solcher Verstöße haben ergeben, dass die betreffenden Fahrer oft mehrfach in angetrunkenem Zustand Auto gefahren sind, bevor sie von der Polizei aus dem Verkehr gezogen wurden. Schätzungen zum Verhältnis von entdeckten zu verborgen gebliebenen Trunkenheitsfahrten reichen bis zu 1:1200.

Übermässiger Alkohol- und Drogenkonsum erhöht das Unfallrisiko erheblich
Der Einfluss von Alkohol auf Unfallgeschehnisse darf in keinem Fall leichtfertig unterschätzt werden. Bedenkt man, dass sich im Jahr ca. 25 000 alkoholbedingte Unfälle mit Personenschaden ereignen, bei den ca. 33 000 Menschen verletzt werden und ca.1000 Menschen sterben, wird ganz deutlich klar, wie wichtig weitere Präventionsmaßnahmen sind.

Ausmaß der Unfallfolgen und Promillewerte im Blut haben Einfluss auf die rechtlichen Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt
Nach kontroverser Diskussion gelten in Deutschland seit 1.4.2001 neue Richtlinien zur Bewertung von Alkoholfahrten. Für die Höhe der strafrechtlichen Einstufung sind die Auswirkungen der Fahrt, ob folgenlos, Gefährdung durch Fahrunsicherheiten oder Unfallfolgen maßgeblich. Ein weiteres Kriterium ist die Höhe der Blutalkoholkonzentration.

Von diesen beiden Faktoren hängt im wesentlichen ab, ob eine Trunkenheitsfahrt als Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit angesehen wird. Allerdings wird dabei auch unterschieden, ob es sich um eine relative Fahrunsicherheit oder um eine absolute Fahruntüchtigkeit handelt.

Die Schwere der Beeinträchtigung beim Führen eines Fahrzeuges entscheidet über das Wiedererlangen der Fahrerlaubnis
Im deutschen Verkehrsrecht wird generell zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahreignung unterschieden. Dieser Differenzierung kommt bei der Wiedererteilung des Führerscheines eine enorme Bedeutung zu. In der Regel ist es die Aufgabe der zuständigen Führerscheinstelle nach Ablauf von Strafen wegen Verkehrsvergehen und entsprechender Sperrfristen abzuklären, ob sie den betreffenden Verkehrsteilnehmer wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges für geeignet hält.

Die Definition „Fahrtüchtigkeit“ bezieht sich auf die körperliche, geistige und seelische Verfassung zum Moment der Fahrt und charakterisiert somit einen flexiblen Zustand. Folglich kann die Fahrtüchtigkeit durch Übermüdung, Erschöpfung, Erregung, Unpässlichkeit, Erkrankungen oder auch Intoxikationszustände, z.B. in Folge von Alkoholkonsum beeinflusst werden.

Die Definition „Fahreignung“ jedoch ist sehr viel weiter gefasst und bezieht sich auf längerfristige körperliche, geistige und charakterliche Voraussetzungen einer angepassten und gefährdungsarmen Verkehrsteilnahme.

Als körperliche Eignungsmängel werden Beeinträchtigungen der Sinnesorgane oder der Beweglichkeit, wie auch starker Altersabbau angesehen. Unter geistigen Mängeln werden schwere, neurologische Erkrankungen mit Anfallsgeschehen, Hirnverletzungen oder intellektuelle Defizite verstanden. Charakterliche Mängel sind zu vermuten, wenn infolge beträchtlicher Unreife oder Verhaltensauffälligkeiten durch fehlendes Verantwortungsgefühl als Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden muss.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst nach genauer Prüfung der Fahreignung durch zuständige Führerscheinstelle
Die Fahrerlaubnis wird also nach Ablauf des Fahrverbotes nicht unweigerlich in allen Fällen zurückgegeben. Sind aufgrund der begangenen Verstöße ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Kraftfahrers entstanden, hat die Führerscheinstelle als zuständige Verwaltungsbehörde die Obliegenheit, gewisse Voraussetzungen zu fordern. Dazu zählen, je nach Sachverhalt, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einer verkehrspsychologischen Beratung, einer fachärztliche Begutachtung oder aber einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, der MPU.

Die Mehrzahl der Teilnehmer muss sich wegen wiederholten Alkoholabusus der MPU unterziehen
Die medizinisch psychologische Begutachtung ist allerdings als die weitreichendste Maßnahme anzusehen, der sich jährlich etwa 100 000 Kraftfahrer unterziehen müssen. In etwa zwei Drittel der Fälle ist der Untersuchungsanlass Eignungsbedenken wegen Alkoholauffälligkeiten. Das erstellte Gutachten selbst dient dann als Hilfsmittel für die Behörde, nach umfassender Würdigung aller Sachverhalte, eine Entscheidung zu treffen.
In der Krise das Positive erkennen
Ein Führerscheinentzug ist nur eine Strafe – er ist zugleich eine Chance.
Diese Chance besteht darin, die Sperrfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen, sondern etwas in Bezug auf den eigenen, missbräuchlichen Alkoholkonsum zu unternehmen.

Eine kompetente psychologische Beratung bereitet nicht nur auf die MPU vor.

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