Auto-Videokameras verstoßen gegen den Datenschutz

Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte

25. August 2014. Wer im Fahrzeug eine Videokamera (Dashcam) benutzt, verstößt unter gewissen Umständen gegen das Datenschutzgesetz, so ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach. Wie Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) betont, müsse der Gesetzgeber jedoch dringend überprüfen, ob die entsprechenden Datenschutzbestimmungen auf die immer großer werdende Zahl von On-Board-Kameras noch passen.

Am 5. August 2014 hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach zum ersten Mal in Deutschland eine Verhandlung wegen der Verwendung einer Auto-Videokamera (sogenannte Dashcam oder On-Board-Camera) führen müssen (Az. AN 4 K 13.01634). Ein fränkischer Autofahrer hatte geklagt, da ihm das Bayerische Landesamt für Datenschutz die Nutzung seiner Dashcam untersagt hatte. Der Mann hatte behindernde und nötigende Autofahrer gefilmt und wollte sie damit bei der Polizei überführen. Der Hobbyfilmer klagte vor dem VG Ansbach.

Das Gericht erklärte, dass der Autofahrer mit derartigen Aufnahmen den Bereich des persönlichen und familiären verlasse. Im Bundesdatenschutzgesetz werden heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zugelassen. Rechtsanwalt Sascha Giller: „Derartige Aufnahmen stellen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person dar. Der Gesetzgeber bewertet die Datenschutzinteressen von heimlich gefilmten Personen höher, als das Interesse an einem Videobeweis für den Fall einer Nötigung oder Behinderung.“

Immer mehr Menschen machen mit Dashcams Videos um sie ins Internet und auf soziale Netzwerke zu stellen oder sie an die Ordnungsbehörden zu übermitteln. „Ich denke der Gesetzgeber ist im Fall der Dashcams dringend gefordert, für Rechtsklarheit zu sorgen“, sagt Rechtsanwalt Giller. „Dabei muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen für derartige Fälle ausreichen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss.“

Das VG Ansbach hat dennoch die behördliche Anordnung wegen eines Formfehlers aufgehoben und ließ aufgrund der Bedeutung des Sachverhalts die Berufung zu.

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