Definition von Fahrzeugahlter und Fahrzeugbesitzer

Definition von Fahrzeugahlter und Fahrzeugbesitzer

Halter und Versicherer können bei der Autoversicherung unterschiedliche Personen darstellen

Der Halter und Versicherer müssen im Rahmen einer Autoversicherung entgegen vieler Meinungen nicht immer identisch sein. Grundsätzlich ist zu sagen, dass man bei der Anmeldung eines Kfzs der zuständigen Behörde verdeutlicht, dass man beabsichtigt, für dieses eine Versicherung abzuschließen. Dies gelingt nur durch eine Bestätigung der neuen Haftpflichtversicherung, die ein Dokument ausstellt, das eine vorläufigen Versicherungsschutz für das angemeldete Auto verdeutlicht. Dieser Vorgang bei der Anmeldung ist nicht neu, sondern bereits seit 2008 gültig.

Jedoch wissen viele Fahrzeughalter, die ihr Auto anmelden, nicht, dass sie nicht zwangsläufig auch der Kunde des Versicherers sein müssen. Dies macht ein Fall vor Gericht deutlich, der vor kurzem behandelt worden war. Dort klagte eine Versicherungsgesellschaft den Halter eines Fahrzeuges an, da dieser keine Prämien zahlte. Die Versicherung hatte zuvor die Absicherung für das Auto des Halters bei der Anmeldung übernommen. Vor Gericht sagte der Fahrzeughalter, dass er nie eine Police unterschrieben hätte und daher auch keine Beiträge zu zahlen habe. Der Anbieter der Versicherung konnte vor dem Gericht in Heidelberg nicht nachweisen, dass ein beidseitiger Versicherungsvertrag besteht. Damit verlor der Anbieter auch den Streit vor Gericht.

Das Gericht entschied klar zu Gunsten des Fahrzeughalters und stellte klar, dass dieser nicht immer identisch mit dem Kunden des Versicherers sein muss. Die Doppelkarte, die man bei der Anmeldung eines Fahrzeuges ausfüllt und in der Daten zum Halter und Versicherungsnehmer gelistet sind, machte in diesem Fall aber auch grundsätzlich deutlich, dass durchaus der Versicherungsnehmer einer Autoversicherung nicht identisch mit dem Fahrzeughalter sein muss. Im beschriebenen Fall war der Bruder von dem von dem Anbieter der Versicherung angeklagten angeblichen Versicherungsnehmer der eigentliche Verantwortliche der Versicherung und somit Kunde des Anbieters. Der Angeklagte hatte ihm eine Vollmacht ausgestellt, sodass sein Bruder für ihn die Autoanmeldung durchführen konnte. Um die Versicherung kümmerte sich der Bruder selbst, sodass er der Kunde des Versicherers wurde.

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