Kfz-Versicherung bei Saisonkennzeichen: Worauf achten im „Winterschlaf“?

– Kraftfahrzeuge mit saisonaler Zulassung sind auch in der Ruhephase gegen Schäden abgesichert – jedoch müssen einige Bedingungen beachtet werden
– Stichtag 30. November: Versicherungstarife auch für stillgelegte Kfz jetzt vergleichen, um im neuen Jahr günstiger zu fahren

Berlin, 27. Oktober 2011 – Mit dem Ende des Herbstes ist es für die meisten Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen Zeit, ihr Winterquartier zu beziehen. Auf deutschen Straßen sind nach Erhebungen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) rund 1.740.000 Kraftfahrzeuge* mit saisonalem Kennzeichen unterwegs. Das Gros davon geht im Oktober oder November in den „Winterschlaf“. Wer seinen fahrbaren Untersatz nicht ganzjährig nutzt, spart mit dem Saisonkennzeichen den jährlichen Gang zur Zulassungsstelle, da das Gefährt von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum zugelassen wird. „Auch finanziell rentiert sich das Saisonkennzeichen“, erklärt Daniel Dodt vom unabhängigen Verbraucherportal toptarif.de (www.toptarif.de). „Die Versicherungsbeiträge fallen nur für die Zeit der Zulassung an. Danach greift die Ruheversicherung, welche das Fahrzeug während der Stilllegung beitragsfrei gegen mögliche Schäden absichert.“

Allerdings gilt es, in der Ruhephase einige grundlegende Regeln zu beachten. In diesem Zusammenhang zeigen die Experten von toptarif.de auf, worauf Kraftfahrer achten sollten, damit der Versicherungsschutz des Saisonfahrzeugs in der Ruhezeit nicht riskiert wird.

1) Fahrzeug mindestens zwei Wochen, höchstens ein Jahr stilllegen

Die beitragsfreie Ruheversicherung wird nur dann wirksam, wenn das Kfz mindestens zwei Wochen, jedoch nicht mehr als 12 Monate aus dem Verkehr genommen wird. Ist das Fahrzeug länger als ein Jahr stillgelegt, erlischt der Versicherungsvertrag automatisch. Dann muss bei Inbetriebnahme eine neue Police – optional auch bei einem anderen Versicherer – abgeschlossen werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, ein saisonal angemeldetes Fahrzeug mehr als sechs Monate zuzulassen. Nur dann wird der Versicherungsnehmer bei Schadenfreiheit besser eingestuft und kann von höheren Rabatten profitieren. Die Ruheversicherung umfasst generell nur den Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung, auch wenn vorab ein Vollkaskoschutz bestand. Ruheversicherungen sind außerdem nur für Fahrzeuge mit amtlichen, nicht aber mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas) möglich.

2) Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen nicht am Straßenrand überwintern lassen

Ein Kfz mit Saisonkennzeichen darf keinesfalls im öffentlichen Verkehrsraum, sondern ausschließlich in bzw. auf einem sogenannten „befriedeten Bereich“ überwintern. Dies kann beispielsweise ein Privatgrundstück, ein Einstellraum oder eine private Garage sein, nicht aber der Gemeinschaftsparkplatz eines Mehrfamilienhauses. Das verschlossene Fahrzeug genießt dann weiterhin den Schutz durch Haftpflicht und Teilkasko und ist z.B. gegen Brand und Diebstahl versichert.

3) Striktes Fahrverbot für stillgelegte Kfz: Bei Missachtung drohen hohe Strafen und Regress

Darüber hinaus gilt während der Stilllegung ein striktes Fahrverbot in der Öffentlichkeit. Weder Übungsfahrten noch Ausflüge zur Werkstatt sind erlaubt. Einzige Ausnahme: direkte Fahrten zum TÜV und zurück. Wer das Fahrverbot in der Ruhephase ignoriert, gefährdet nicht nur den Versicherungsschutz, sondern begeht zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder, bis zu drei Punkte in Flensburg und im schlechtesten Falle sogar Freiheitsstrafen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall während der Stilllegung reguliert der Versicherer in der Regel zwar den Schaden, der Dritten entstanden ist. Jedoch können die Versicherungsunternehmen Regressansprüche gegenüber dem Unfallverursacher, der das Fahrverbot ignoriert hat, geltend machen.

toptarif.de-Tipp: Versicherungsvergleich lohnt auch für Fahrzeuge im „Winterschlaf“

Wer sein Gefährt jetzt in den „Winterschlaf“ schickt, sollte parallel den bestehenden Versicherungsschutz prüfen. In den meisten Fällen unterliegen die Prämien von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen einer Hauptfälligkeit zum 1. Januar. „Soll der Versicherer gewechselt werden, muss die aktuelle Police spätestens bis zum 30. November gekündigt werden, auch wenn das Fahrzeug eigentlich erst wieder im kommenden Frühjahr in Betrieb genommen wird“, so Dodt. „Auch bei Saisonfahrzeugen lohnt der Preisvergleich. Oftmals werden für günstige Angebote nur halb so hohe Kosten fällig wie bei teuren Produkten.“ So muss beispielsweise ein 45jähriges Ehepaar** in Berlin für ein BMW 3er Cabriolet mit jährlichen Kosten von bis zu 1.086 Euro für Haftpflicht- und Vollkaskoschutz rechnen. Bei günstigen Anbietern werden hingegen nur 510 bis 580 Euro fällig.

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*Quelle: Kraftfahrtbundesamt; Saisonkennzeichen – Zeitreihe 2001 bis 2010;
http://www.kba.de/cln_031/nn_124394/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/Saisonkennzeichen/b__saison__zeitreihe.html?__nnn=true

** Fahrerprofil Ehepaar: Der 45-jährige leitende Angestellte aus Berlin ist Halter und Hauptfahrer des BMW 3er Cabriolet, Baujahr und Erstzulassung 2010. Seine gleichaltrige Ehefrau fährt ebenfalls mit dem von April bis Oktober zugelassenen Cabrio. Das Ehepaar lebt in einer Eigentumswohnung und hat keine Kinder unter 17 Jahren. Geparkt wird das Fahrzeug in einer abschließbaren Tiefgarage. Der Versicherungsnehmer ist bereits 15 Jahre unfallfrei und hat daher die Schadensfreiheitsklasse 15. Das Ehepaar legt mit dem Wagen rund 10.000 Kilometer im Jahr zurück und wünscht einen Tarif ohne Werkstattbindung, mit erhöhten Deckungssummen im Haftpflichtfall, verbesserter Deckung bei Wildschäden, dem Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit sowie einer Selbstbeteiligung von 300 Euro in der Vollkasko und 150 Euro in der Teilkasko.

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