Unfall in der Fahrschule

Haftung bei Verkehrsunfällen eines Fahrschülers

Unfall in der Fahrschule

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Fahrschüler kann bei Schäden haften

Wer das Autofahren lernt, muss auf vieles gleichzeitig achten: das Fahrzeug lenken, die Straße im Blick behalten, Verkehrsregeln beachten und die Anweisungen des Fahrlehrers umsetzen. Fehler lassen sich dabei nicht immer vermeiden. Doch wer haftet, wenn durch einen Fahrfehler ein Unfall entsteht? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Fahranfängern hilfreiche Hinweise.

Wer ist verantwortlich?
Das Straßenverkehrsgesetz (§ 2 Absatz 15 Satz 2 StVG) regelt, wer für das Fahrzeug verantwortlich ist. „Danach gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs und nicht etwa der fahrende Schüler“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn: Durch die Pedale auf der Beifahrerseite kann der Fahrlehrer direkt auf das Fahrverhalten seines Schülers einwirken. Er ist somit auch verantwortlich dafür, dass dem Führerscheinanwärter keine Fehler passieren, die den Straßenverkehr gefährden könnten. Daher muss sich ein Fahrlehrer die Fehler seiner Schüler unter Umständen zurechnen lassen.

Wann haftet der Fahrschüler?
Wer jedoch automatisch davon ausgeht, dass bei einem Unfall während der Fahrstunde immer nur der Fahrlehrer zur Verantwortung gezogen wird, irrt: „Es sind auch Fälle denkbar, in denen der Fahrschüler (mit)haften kann“, warnt die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Diese Haftung ist unabhängig vom Straßenverkehrsgesetz und beruht nur auf dem Verschulden des Fahrschülers. Verursacht dieser fahrlässig einen Unfall, den er mit seinen Fahrkenntnissen leicht hätte vermeiden können, trägt er womöglich einen Teil der Mitverantwortung.“ So sprach beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz einer Fahrschülerin eine Teilhaftung zu, die trotz Gegenverkehrs versuchte, links abzubiegen. Dadurch geriet ein entgegenkommendes Auto ins Schleudern, kam von der Straße ab und verunglückte (Az. 12 U 772/02). Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners deckt in der Regel zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrschulautos. Die Haftpflichtversicherung kann jedoch – z.B. bei sogenannten Obliegenheitsverletzungen wie etwa einer Trunkenheitsfahrt – den Fahrer später in Regress nehmen. Was aber passiert mit dem beschädigten Fahrschulwagen – muss der Fahrschüler dafür einstehen? Auch hier kommt es wieder darauf an, wie es zu dem Unfall kam: Handelt der Fahrschüler grob fahrlässig, vorsätzlich oder gegen die Anweisung des Fahrlehrers, muss er mit einer Mithaftung rechnen.
Generell berücksichtigen die Gerichte natürlich den Ausbildungsstand des Schülers: So kann der Fahrlehrer nicht bei der ersten Fahrstunde erwarten, dass der Anfänger schwierige Wendemanöver problemlos meistert. Bei einem Führerscheinanwärter kurz vor der praktischen Prüfung darf er aber durchaus davon ausgehen, dass dieser zum Beispiel die Situation auf einer belebten Kreuzung überblickt.

Was gilt bei Auffahrunfällen?
Beim Berganfahren den Motor abgewürgt oder an der Ampel nicht schnell genug losgefahren? Manche Fahrfehler kommen bei Neulingen hinter dem Steuer besonders häufig vor – mit Auffahrunfällen als Folge! Doch wer haftet für den entstandenen Schaden? „Gerichte haben entschieden, dass hinter Schulungsfahrzeugen generell besondere Vorsicht angebracht ist“, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin und fährt fort: „Erfahrene Fahrzeugführer müssen damit rechnen, dass dem vorausfahrenden Fahrschulauto typische Anfängerfehler passieren können und deshalb einen besonders großen Sicherheitsabstand halten (LG München, Az. 19 S 14217/05).
Es gilt also: Wenn der Hintermann nicht aufgepasst hat, kann die Schuld an dem Auffahrunfall nicht automatisch dem Fahrlehrer oder dem Schüler in die Schuhe geschoben werden!
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Wer haftet, wenn es in der Fahrschule kracht?

– Als Führer eines Fahrschulautos gilt der Fahrlehrer. Dieser muss sich die Fehler seiner Schüler unter Umständen zurechnen lassen.

– Der Unfallgegner kann Ansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrschule für das Fahrschulauto, gegen den Fahrzeughalter und gegen den Fahrzeugführer geltend machen.

– Fahrschüler haften für Fremdschäden nur eingeschränkt, da der Fahrlehrer als Fahrzeugführer gilt.

– Der Fahrschüler kann für Schäden am Fahrschulauto haften, wenn er grob fahrlässig, vorsätzlich oder gegen die Anweisung des Fahrlehrers handelt.

– Hinter Schulungsfahrzeugen müssen Autofahrer einen besonders großen Sicherheitsabstand lassen.
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