Verbrauchertipps zu Haustieren

ARAG Experten über die Todesfalle Auto und Tiermedizinische Kunstfehler

Verbrauchertipps zu Haustieren

Kunstfehler in der Tiermedizin – Beweislast liegt beim Arzt
Was in der Humanmedizin bei Behandlungsfehlern längst Gang und Gäbe ist, wird jetzt auch in der Tiermedizin angewendet: Unterläuft einem Tierarzt ein schwerwiegender Behandlungsfehler und geht der Fall vor Gericht, muss der Veterinär beweisen, dass seine Behandlung korrekt war. Bislang lag die Beweislast beim Tierhalter. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Pferdebesitzerin den Tierarzt verklagte, der eine Wunde am Bein ihres Pferdes zwar genäht, aber nicht erkannt hatte, dass auch der Knochen angeknackst war. Der Knacks wurde zum richtigen Bruch, das Pferd musste eingeschläfert werden. Nach bisheriger Rechtsprechung hätte die Pferdebesitzerin dem Arzt nachweisen müssen, dass er geschlampt hat. Doch durch die geänderte Rechtslage war nun der Arzt in der Beweispflicht – die er nicht erbringen konnte (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 247/15).

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Einschreiten, wenn das Auto zum Backofen wird
Scheint draußen die Sonne, erhitzt sich das Innere eines in der Sonne abgestellten Fahrzeuges schnell auf Backofentemperaturen von bis zu 70 Grad. Eine tödliche Hitzefalle für Tiere, die im Auto zurückgelassen werden, weil ihr Besitzer mal eben einen Kaffee trinken oder Shoppen geht. Passanten, die einen solchen Notfall miterleben, würden – wenn es sich um einen Säugling handelt -keine Minute zögern, die Scheibe des Fahrzeugs einzuschlagen. Doch darf man einfach so ein Auto beschädigen, wenn ein Tier in Gefahr ist? Auch wenn sich die Frage aus moralischen Gründen gar nicht stellen sollte: Nach Auskunft der ARAG Experten ist jeder, der ein Tier vor dem drohenden Hitzetod rettet, rechtlich auf der sicheren Seite. Nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB, § 34) rechtfertigt, eine Gefahr auf „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Darunter fallen auch Tiere. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) steht dem Tierretter mit dem Notstandsparagrafen (§ 228) zur Seite: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich […].“ Die ARAG Experten raten Betroffenen jedoch dazu, ihr Handeln in Bildern festzuhalten und sich vor dem Einschlagen der Scheibe Zeugen zu suchen. Es versteht sich von selbst, dass man vor der Aktion versucht, den Tierhalter ausfindig zu machen, indem man etwa in umliegenden Geschäften nachfragt. Dem überhitzten Tier sollte nach der Befreiung Wasser angeboten werden. Ist es gar bewusstlos, sollte man die Tierrettung benachrichtigen und bis zu deren Eintreffen das Tier in Seitenlage halten und den Körper, angefangen bei den Beinen, kühlen.

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de