Vorsicht ist besser als Nachsicht

Beim Einbiegen auf die Hauptverkehrsstraße nach rechts und links schauen – auf der Hauptverkehrsstraße unterwegs: Mithaftung durch Linksfahren ist möglich

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Bei engem Kreuzungsbereich muss auch der Fahrer auf der Hauptverkehrsstraße gut aufpassen.FOTO:HUK-COBURG

Eine alltägliche Situation: Ein Autofahrer steht wartend an der Kreuzung, um als Rechtsabbieger auf eine Vorfahrtsstraße einzubiegen. Er schaut nach links, versichert sich, dass niemand kommt – gibt Gas. Sekunden später bohrt sich sein vorderer Kotflügel in ein anderes Auto, dessen Fahrer in entgegengesetzter Richtung auf der Hauptverkehrsstraße unterwegs ist. Als beide nach der Kollision aussteigen, ist jeder von ihnen überzeugt, der andere sei schuld. Der Fahrer auf der Hauptverkehrsstraße denkt: Vorfahrt ist Vorfahrt. Während sein Gegenpart davon ausgeht, der Fahrer auf der Hauptverkehrsstraße habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Doch wer hat Recht?

Richtig ist, so die HUK-COBURG, die Straßenverkehrsordnung schreibt ein Rechtsfahrgebot fest. Allerdings schützt es nur die Fahrer, die auf der Hauptverkehrsstraße unterwegs sind. Wer einbiegt, muss es hinnehmen, dass Fahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße ein parkendes Auto wie im oben geschilderten Fall umfahren und dabei einen Teil der Gegenfahrbahn beanspruchen. Zumal sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahn und nicht nur auf eine Straßenhälfte bezieht. Ein Blick nach links genügt also nicht. Der Einbiegende muss beide Fahrtrichtungen im Auge haben.

Trotzdem kann sich der Autofahrer auf der Vorfahrtsstraße nicht einfach entspannt zurücklehnen. Denn Gerichte wägen bei jedem Fall genau ab, ob und wieweit das Linksfahren nötig war. Eine Mithaftung ist also durchaus möglich. Fazit: Wenn es eng wird, müssen beide Parteien die Augen offenhalten.

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