Bundesarbeitsgericht bestätigt bisherige Leistungsbewertung in Arbeitszeugnissen

Arbeitnehmer muss weiterhin für eine gute Bewertung im Arbeitszeugnis eine überdurchschnittliche Leistung beweisen

Bundesarbeitsgericht bestätigt bisherige Leistungsbewertung in Arbeitszeugnissen

Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug

Essen, 18. November 2014******Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hat mit Urteil vom 18. November 2014 (9 AZR 584/13 ) über die Gesamtbewertung der Leistung in einem Arbeitszeugnis entschieden. Danach muss der Arbeitnehmer weiterhin beweisen, dass er im Arbeitsverhältnis tatsächlich überdurchschnittlich gewesen ist, wenn er in seinem Arbeitszeugnis die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ haben will, was auf der Bewertungsskala einem „gut“ entspricht. Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Hauptgeschäftsführer des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen, begrüßt dieses Urteil, da weiterhin die Durchschnittsbewertung durch die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ vom Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht werden kann und aus einer „durchschnittlichen“ Leistung nicht automatisch eine „gute“ Leistung werde.

„Dieses Urteil trägt dazu bei, dass die allgemeine Leistungsbewertung in einem Zeugnis nicht weiter verwässert wird. Einer Studie des Lehrstuhls für Wirtschafts- und Sozialpsychologie der Universität Erlangen zufolge sind schon heute knapp 90 Prozent der Zeugnisse der Leistungsbewertung „sehr gut“ und „gut“ zuzuordnen. Hätte das BAG die Durchschnittsnote von befriedigend auf gut angehoben, würde die Zahl der mit „sehr gut“ und „gut“ bewerteten Zeugnisse gegen 100 Prozent tendieren. In dem Fall könnte keiner mehr mit einem guten Zeugnis aus der Masse hervorstechen, da alle Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis vorlegen würden,. Die Aussagekraft eines Zeugnisses würde damit gegen Null tendieren. Schon heute schauen viele Arbeitgeber sich die Zeugnisse gar nicht mehr an, sondern lassen sich vom Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch von ihren Qualitäten überzeugen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.

Der Arbeitsrechtler rät deshalb: „Wenn ein Zeugnis noch einen Wert für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Bewerbung um einen neuen Job haben soll, sollte das Zeugnis die individuellen Leistungen des Arbeitnehmers beschreiben, etwa dass der Arbeitnehmer während seiner Zeit in der Firma ein Projekt erfolgreich nach vorne gebracht hat oder sich erfolgreich in einen ganz neuen Aufgabenbereich eingearbeitet hat“.

In dem jetzt entschiedenen Fall war die Klägerin in der Zahnarztpraxis der Beklagten vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 als Empfangsmitarbeiterin/Rezeptionsmitarbeiterin/Bürofachkraft beschäftigt. Die Beklagte erteilte der Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Nach dem Hinweis der Klägerin, dass dieses den Anforderungen an ein Zeugnis nicht genüge, erhielt sie ein geändertes Zeugnis. Dieses enthielt als Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin die Beurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Zeugnisses mit der Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Ihr stünde ein Zeugnis mit einer guten Gesamtbewertung zu, weil ihre Arbeit überdurchschnittlich gewesen sei und die von der Beklagten angeführten Mängel nicht zuträfen. Die Beklagte meint, der Klägerin sei als Gesamtbewertung allenfalls eine durchschnittliche Leistung zu attestieren, weil diese wegen zahlreicher Fehlleistungen keine überdurchschnittliche Leistung im Arbeitsverhältnis erbracht habe. Die Klägerin sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre Leistungen im Arbeitsverhältnis überdurchschnittlich gewesen seien, nicht nachgekommen. Es sei auch nicht zutreffend, dass mit der Gesamtbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ aufgrund veränderter Umstände im Wirtschaftsleben keine überdurchschnittliche Beurteilung mehr begehrt werde, sondern eine durchschnittliche Beurteilung und dass die Beklagte daher die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass die Klägerin keine durchschnittlichen Leistungen erbracht habe.

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