Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Rotes Kennzeichen nur für zuverlässige Autohändler

Ein rotes Kennzeichen darf nur von Autohändlern für geschäftliche Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz mitteilt, kann das rote Kennzeichen auch wieder entzogen werden, wenn der Händler nicht verantwortungsbewusst damit umgeht.
VG Mainz, Az. 3 K 56/12.MZ

Hintergrundinformation:
Das rote Autokennzeichen wird Kraftfahrzeugherstellern, Teileherstellern, Werkstätten und Autohändlern befristet oder widerruflich zur regelmäßigen Verwendung in ihrem Betrieb, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürften rote Kennzeichen und die dazugehörigen speziellen Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässigen Personen zugeteilt werden. Der Fall: Ein Autohändler hatte zwei Mal angeblich durch Diebstahl oder Verlieren das Fahrzeugscheinheft für dasselbe rote Kennzeichen eingebüßt. Jedes Mal versicherte er eidesstattlich, dass ihm das Heft wirklich abhanden gekommen sei – und erhielt Ersatz. Eines Tages geriet ein PKW mit diesem roten Kennzeichen in eine Polizeikontrolle. Am Steuer saß ein Bekannter des Händlers, der seine Frau vom Arzt abholen wollte. Das Auto war im Fahrzeugscheinheft nicht eingetragen. Erst im zweiten Anlauf behauptete er, eine Probefahrt zu machen. Die zustände Behörde widerrief die Zuteilung des roten Kennzeichens. Im Widerspruchsverfahren erschien der Autohändler mit dem Ersatz-Fahrzeugscheinheft, in das nun die Fahrt seines Bekannten korrekt eingetragen war. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Mainz entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Behörde die Zuteilung des roten Kennzeichens zu Recht widerrufen habe. Der Händler habe mehrfach gegen die Pflichten verstoßen, die mit dem roten Kennzeichen verbunden seien: Er habe die Fahrt seines Bekannten nicht im Fahrzeugscheinheft eingetragen. Das der Polizei vorgelegte Heft habe für die letzten zwei Jahre gar keine eingetragenen Fahrten enthalten. In dem bei Gericht vorgelegten Heft seien diverse Fahrten verzeichnet. Zumindest ein angeblich verlorenes Heft sei damit weiter genutzt worden. Auch habe sein Bekannter mit dem roten Kennzeichen eine reine Privatfahrt unternommen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 K 56/12.MZ

Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutzversicherung als Quelle an.

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Kontakt
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613
das@hartzkom.de
http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de