Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Scheidungsanwalt Hamburg

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung lasen sich Gerichtsverfahren nach bzw. im Rahmen der Scheidung und damit zusammenhängende Kosten ersparen. Die Vereinbarung kann als Scheidungsfolgenvereinbarung oder Scheidungsvertrag getroffen werden. Sie klärt grundsätzlich alle Punkte, die mit der geplanten Scheidung auftreten. Dazu gehören unter anderem:

– Unterhalt, der dem Ehepartner während der Trennungszeit oder als nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung zu zahlen ist
– Unterhalt für die gemeinsamen Kinder
– Gemeinsames oder getrenntes Sorgerecht für die Kinder sowie Besuchsregelungen (Umgang)
– Aufstellung des gemeinsam erworbenen Vermögens und dessen Aufteilung
– Klärung des Eigentumsrechts sowie Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehepartner
– Aufteilung der gemeinsam erworbenen Wohnungseinrichtung
– Berechnung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und deren Aufsplittung/ Aufteilung

Grundsätzlich hat jeder Elternteil nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, regelmäßig Kontakt zu seinem Kind zu halten. In Scheidungsverfahren ist das Umgangsrecht jedoch ein häufiger Streitpunkt. In der Scheidungsvereinbarung kann festgelegt werden, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, wann der andere Elternteil die Kinder zu sich holt und ob den Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln gewährt wird. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Eltern sich die Betreuung des Kindes teilen mit der Folge, dass die Kinder tatsächlich zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben. Weitere Punkte, die vor der Scheidung geklärt werden können, sind die Aufteilung der Versorgungskosten für die Kinder (Unterhalt), und wie die Besuchsregelungen aussehen, wenn ein Elternteil wegzieht.

Ganz wichtig ist es, in der Scheidungsvereinbarung Regelungen aufzunehmen, die Testamente und Erbfolgen betreffen. Bestehende Verfügungen werden überprüft und gegebenenfalls geändert. Falls einer der Partner trotz der Scheidung einen Anteil am Erbe erhalten soll, kann auch dieses in den Scheidungsvertrag aufgenommen werden.

Selbst die beste Scheidungsvereinbarung kann nicht verhindern, dass es nach der Scheidung zu Streitigkeiten zwischen den Partnern kommt. Ein Scheidungsvertrag nützt wenig, wenn er einer Überprüfung durch das Gericht nicht standhält. Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen, die beachtet werden müssen. Nur eine anwaltliche Beratung stellt sicher, dass die Interessen beider Partner im Scheidungsvertrag gleichermaßen berücksichtigt werden. Falls notwendig, nutzen die Anwälte von ROSE & PARTNER LLP. das Mittel der Meditation, um einvernehmliche, gerichtsfeste Regelungen zu treffen.

Das Kompetenzteam der Kanzlei ROSE & PARTNER LLP. unter http://rosepartner.de besteht aus Rechtsanwälten und Scheidungsanwälten in Hanburg, die dafür sorgen, dass die Scheidungsvereinbarung alle wesentlichen Punkte abdeckt. Neben den familienrechtlichen Fragen werden auch nacheheliche wirtschaftsrechtliche und steuerrechtliche Probleme berücksichtigt, sodass der Scheidungsvertrag vor Gericht Bestand hat.

Die Rose & Partner LLP betreut als Wirtschaftskanzlei mit Sitz in Hamburg, Berlin und Mailand mittelständische Unternehmen und Freiberufler. Deren Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater betreuen Mandanten im In- und Ausland.

Schwerpunkt der Kanzleitätigkeit ist die Beratung und Vertretung im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, M&A, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Kartellrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Der Bereich \\\“Steuern\\\“ bietet umfassenden Service von der Buchhaltung und Jahresabschlüssen bis zur strategischen Beratung durch Steuerberater und die anwaltliche Vertretung im Steuerstrafrecht.

Zudem betreuet Rose & Partner LLP Unternehmen bei der rechtlichen und steueroptimierten Gestaltung von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge sowie vermögende Privatpersonen im Erbrecht (Vermögensnachfolge), Familienrecht sowie dem Vermögensschutz (asset protection) u.a. durch Testament, Stiftung, Testamentsvollstreckung und Errichtung von Familiengesellschaften.

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