Keine Vorfinanzierung durch Anwälte in der Unfallschadenregulierung

Ist eine Vorfinanzierung durch Anwälte im Rahmen der Unfallregulierung erlaubt? Nein.

Ist eine Vorfinanzierung durch Anwälte im Rahmen der Unfallregulierung erlaubt? Nein.
Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 20.06.2016 klar gestellt, dass Anwälte im Rahmen der Unfallregulierung Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote nicht vorfinanzieren dürfen.
Hierzu heißt es in den Urteilsgründen:
\“(…) Durch die Zusage, Werkstatt-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten zu verauslagen, werden auch die Mandanten mit einer unentgeltlichen Leistung geworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. Diese Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in Aussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem Beratungsbedarf, konkret zum Abschluss des Anwaltsvertrags zu bewegen. Dies ist unzulässig. (…)\“.
CarRight.de hat seit dem Bestehen der Kanzlei nicht mit einer Vorfinanzierung gearbeitet. Es bestanden schon immer Bedenken an dem Model der Vorfinanzierung in der Unfallschadensregulierung.

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