Sonderkündigungsrecht: So können Sie Ihre Kfz-Versicherung auch nach dem 30. November kündigen

o Einmonatiges Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen, Fahrzeugwechsel und im Schadenfall
o Kündigungsfristen bei unterjährigen Verträgen richten sich nach der jeweiligen Hauptfälligkeit

Sonderkündigungsrecht: So können Sie Ihre Kfz-Versicherung auch nach dem 30. November kündigen

Berlin, 27. November 2013 – Der 30. November gilt als der klassische Stichtag in der alljährlichen Kfz-Wechselsaison. Autofahrer, die im kommenden Jahr preiswerter unterwegs sein wollen, können ihren bestehende Versicherung aber ausnahmsweise noch bis kommenden Montag fristgerecht kündigen und zu einer günstigeren Alternative wechseln.*

Doch auch nach dem Ablauf der Frist besteht in vielen Fällen die Möglichkeit zur Kündigung. „Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass ihnen oftmals ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zusteht“, erklärt Daniel Dodt vom Berliner Vergleichsportal TopTarif (www.toptarif.de).

Gerade nach Beitragserhöhungen jeglicher Art, einem Fahrzeugwechsel und im Falle eines Schadens steht Versicherten ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht zu. Für unterjährige Verträge ist der klassische Stichtag hingegen nicht relevant, da sich die Kündigungsfristen in solchen Fällen nach der jeweiligen Hauptfälligkeit richten. Im Folgenden geben die Experten von TopTarif einen Überblick, worauf bei den verschiedenen Möglichkeiten zur außerordentlichen Vertragsbeendigung zu achten ist.

1) Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen

Hebt die Versicherung die Kfz-Prämie an, so steht Kunden ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht zu – unabhängig vom Grund der Erhöhung. Häufiger Anlass für steigende Beiträge sind neue Risikoeinstufungen in der Regional- oder Typklasse. Beitragserhöhungen können aber auch auf eine Anhebung des Grundbeitrages zurückzuführen sein. Sprich der Versicherer erhöht die Preise. Für viele Kunden sind solche Erhöhungen jedoch nicht immer sofort erkennbar. Daher sollten sie stets den von den Anbietern ausgewiesenen Vergleichsbetrag prüfen. Ist dieser Wert niedriger als der künftig zu zahlende Rechnungsbetrag, liegt eine Preiserhöhung vor.

„Um den Verlust an Kunden zu minimieren, versenden viele Unternehmen ihre Erhöhungsmitteilungen erst kurz vor Ablauf des Wechselstichtages, oftmals auch erst danach“, so Dodt. „Betroffene Kunden sollten sich davon aber nicht verunsichern lassen. Nach erhaltener Benachrichtigung über die Beitragserhöhung haben Verbraucher einen Monat Zeit, ihren Vertrag außerordentlich zu kündigen“. Um kein Risiko einzugehen, sollte die Kündigung am besten in schriftlicher Form und per Einschreiben gegen Rückschein erfolgen. Sie wird mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung, also in der Regel zum 1. Januar, ausgesprochen.**

2) Fahrzeugwechsel

Allgemein gilt: Beim Kauf eines neuen Autos können Versicherungsnehmer jederzeit die bestehende Versicherung kündigen. Kfz-Policen sind grundsätzlich personen- und objektbezogen. Findet also ein Fahrzeugwechsel statt, so erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Autofahrer sind daher nicht verpflichtet, den bestehenden Vertrag auf das neue Fahrzeug zu übertragen.

3) Schadenfall

Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch im Fall eines eingetretenen Schadens. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die -gesellschaft können die bestehende Police auflösen. Anders als früher haben Versicherte zudem keinen finanziellen Verlust zu erwarten, da die Versicherer die anfallenden Differenzbeträge seit 2008 auszahlen müssen. Vor 2008 stand den Unternehmen in der Regel noch der gesamte Jahresbetrag zu. Kommt es zu einem Schaden, kann innerhalb eines Monats ab Schadenschluss (durch Leistung oder Ablehnung) mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4) Unterjährige Policen

Inzwischen bieten Versicherungen auch unterjährige Policen an, die von der gängigen Hauptfälligkeit zum 1. Januar abweichen. Für diese speziellen Verträge gilt der 30. November nicht mehr als relevanter Wechselstichtag. Auch hier gibt es monatliche Kündigungsfristen, deren Stichtage allerdings von der gewählten Hauptfälligkeit abhängen. Wurde beispielsweise eine unterjährige Versicherung zum 1. August abgeschlossen, ist der 30. Juni des Folgejahres der Kündigungsstichtag.

Steht ein Versicherungswechsel an, ist es immer sinnvoll, verfügbare Alternativen vorab zu vergleichen. So sind die Preisspannen zwischen den einzelnen Kfz-Versicherungen selbst bei ähnlichen Leistungen sehr hoch. Insbesondere junge Fahrer und Fahrer mit wenig Fahrpraxis können so mehrere Hundert Euro im Jahr einsparen.

Durch Verbraucherportale wie TopTarif (www.toptarif.de/kfz-versicherung) oder kostenlose Service-Hotlines wie 0800 – 10 30 49 825 können Verbraucher schnell und unkompliziert verfügbare Angebote vergleichen und kostenlos zu günstigen Produkten wechseln.

* Da der 30. November auf einen Samstag fällt, können Autofahrer ihre alte Kfz-Police in diesem Jahr noch bis zum 2. Dezember fristgerecht kündigen.

** Beispiel: Geht am 15. Dezember das Schreiben über eine Erhöhung ab 1. Januar 2013 beim Versicherten ein, hat dieser bis zum 15. Januar 2012 (Eingang beim Versicherer) Zeit, den Vertrag zu kündigen – auch rückwirkend zu Anfang Januar.

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Seit der Gründung im Sommer 2007 hat toptarif.de mehrere Hunderttausend Verbraucher beraten und beim Wechsel zu günstigeren Anbietern unterstützt. Das Unternehmen gehört mehrheitlich zur Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck und beschäftigt aktuell rund 80 Mitarbeiter am Standort Berlin.

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